Huhtamaki Deutschland Primo GmbH, Kempten (Allgäu) (Ulmer Straße 18, 87437 Kempten). Die Verschmelzung wurde am 12.10.2005 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRA 4055).
Huhtamaki Deutschland Primo GmbH, Kempten (Allgäu) (Ulmer Straße 18, 87437 Kempten). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.06.2005 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Huhtamaki Deutschland GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Kempten (Allgäu) (Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRA 4055) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Huhtamaki Deutschland Primo GmbH, Kempten (Allgäu) (Ulmer Straße 18, 87437 Kempten). Die Huhtamaki Deutschland Finanz GmbH mit dem Sitz in Kempten (Allgäu) (Amtsgericht Kempten (Allgäu) HRB 7655) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.06.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.