I B S Service-und Systemhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, Neunkirchen-Seelscheid (Eisenerzstraße 36, 53819 Neunkirchen-Seelscheid). Die Verschmelzung ist wirksam mit der Eintragung am 30.06.2008 im Register der übernehmenden Gesellschaft IBS CommNet Service GmbH & Co. KG mit Sitz in Neunkirchen-Seelscheid (HRA 4545). Die Firma ist erloschen.
I B S Service-und Systemhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, Neunkirchen-Seelscheid (Eisenerzstraße 36, 53819 Neunkirchen-Seelscheid). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.01.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.01.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.01.2008 mit der IBS CommNet Service GmbH & Co.KG mit Sitz in Neunkirchen-Seelscheid (HRA 4545) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
I B S Service-und Systemhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, Neunkirchen-Seelscheid (Eisenerzstr. 36, 53819 Neunkirchen-Seelscheid). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 31.05.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 31.05.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 31.05.2007 mit der I B S Datentechnik GmbH & Co. KG mit Sitz in Neunkirchen-Seelscheid (AG Siegburg, HRA 3566) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.