IED - International Equity Development GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Mainzer Landstr. 46, 60325 Frankfurt am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: IED Beteiligungs-GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 78604). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
IED - International Equity Development GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Mainzer Landstr. 46, 60325 Frankfurt am Main.Geschäftsanschrift: Mainzer Landstr. 46, 60325 Frankfurt am Main.
IED - International Equity Development GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main (Beethovenstraße 8-10, 60325 Frankfurt am Main, Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften sowie die Beteiligungsberatung. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin: IED Beteiligungs-GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 78604), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der IED - International Equity Developement GmbH mit dem Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 51758). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.