IFFOXX Consulting GmbH, Zorneding,, Landkreis Ebersberg (Georg-Wimmer-Ring 1, 85604 Zorneding,). Die Verschmelzung wurde am 21.09.2005 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Traunstein HRB 13645).
IFFOXX Consulting GmbH, Zorneding,, Landkreis Ebersberg (Georg-Wimmer-Ring 1, 85604 Zorneding,). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2005 sowie des Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 05.08.2005 und Beschluss der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 29.08.2005 mit der iffoxx AG mit dem Sitzin Rosenheim (Amtsgericht Traunstein HRB 13645) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
IFFOXX Consulting GmbH, Zorneding,, Landkreis Ebersberg (Georg-Wimmer-Ring 1, 85604 Zorneding,). Die IFFOX Pensionsmanagement GmbH mit dem Sitz in Zorneding (Amtsgericht München HRB 95951) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.08.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.