HRB 732519: IFT Ingenieure für Tragwerksplanung Zuber GmbH, Crailsheim, Roßfelder Straße 34, 74564 Crailsheim. Die Gesellschafterversammlung vom 03.06.2022 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Gegenstand) beschlossen. Gegenstand geändert; nun: Der Betrieb eines Ingenieurbüros für Tragwerksplanung, Bauphysik und Bauwesen sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien aller Art.
HRB 732519: IFT Ingenieure für Tragwerksplanung Zuber GmbH, Crailsheim, Roßfelder Straße 39, 74564 Crailsheim. Änderung der Geschäftsanschrift: Roßfelder Straße 34, 74564 Crailsheim.
HRB 732519:IFT Ingenieure für Tragwerksplanung Zuber GmbH, Crailsheim, Roßfelder Straße 39, 74564 Crailsheim.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2015. Geschäftsanschrift: Roßfelder Straße 39, 74564 Crailsheim. Gegenstand: Betrieb eines Ingenieurbüros für Tragwerksplanung, Bauphysik und Bauwesen. Stammkapital: 100.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Köhnlein, Volker, Satteldorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "IFT Ingenieure für Tragwerksplanung und CAD-Vertrieb Zuber GmbH & Co. KG", Crailsheim (Amtsgericht Ulm HRA 670578) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.