HRB 269157: IFT Psychotherapeutische Ambulanz GmbH, München, Leopoldstraße 146, 80804 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Leopoldstraße 175, 80804 München.
HRB 269157: IFT Psychotherapeutische Ambulanz GmbH, München, Leopoldstraße 146, 80804 München. Bestellt: Geschäftsführer: Pfeiffer-Gerschel, Tim, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Bühringer, Gerhard, München, * ‒.‒.‒‒.
HRB 269157: IFT Psychotherapeutische Ambulanz GmbH, München, Leopoldstraße 146, 80804 München. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.08.2021. Geschäftsanschrift: Leopoldstraße 146, 80804 München. Gegenstand des Unternehmens: Das Betreiben psychotherapeutischer Ambulanzen sowie das Angebot und das Abhalten von Kursen und Lehrgängen im Bereich der Aus- und Weiterbildung für Psychotherapeuten und andere Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Bühringer, Gerhard, München, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen IFT-Gesundheitsförderung Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 167994). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.