Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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Nach
Änderung:
37.142,00
EUR |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 01.10.2024 hat die
Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 3 und mit ihr die
Erhöhung des Stammkapitals um 11.142,00 EUR
beschlossen. Weiter wurde die Änderung in Ziffer 5
(Vertretung) beschlossen. |
a)
11.12.2024
Nieswandt |
6 |
a)
Nach Änderung:
IMG.LY GmbH
b)
Änderung zur
Geschäftsanschrift:
Kortumstraße 19-21, 44787 Bochum |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 27.11.2023 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die
Änderung der Firma beschlossen. |
a)
04.12.2023
Nieswandt |
HRB 17522: img.ly GmbH, Bochum, Kortumstraße 68, 44787 Bochum. Einzelprokura: Schwabbauer, Sascha, Bochum, * ‒.‒.‒‒.
HRB 17522: img.ly GmbH, Bochum, Kortumstraße 68, 44787 Bochum. Prokura erloschen: Erim, Mehmet Hakan, Schwerte, * ‒.‒.‒‒.
HRB 17522: img.ly GmbH, Bochum, Kortumstraße 68, 44787 Bochum. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 26.03.2019 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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