HRB 32675: IMS Kommunikationstechnik GmbH, Leipzig, Baalsdorfer Straße 180, 04319 Leipzig. Prokura erloschen: Gutsfeld, Frank Horst, Groitzsch, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Wille, Daniel, Petersberg OT Wallwitz, * ‒.‒.‒‒.
HRB 32675: IMS Kommunikationstechnik GmbH, Leipzig, Baalsdorfer Straße 180, 04319 Leipzig. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Gutsfeld, Frank Horst, Groitzsch, * ‒.‒.‒‒; Paukstat, Jana, Leipzig, * ‒.‒.‒‒.
HRB 32675: IMS Kommunikationstechnik GmbH, Leipzig, Baalsdorfer Straße 180, 04319 Leipzig. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.04.2016. Geschäftsanschrift: Baalsdorfer Straße 180, 04319 Leipzig. Gegenstand des Unternehmens: Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kommunikations-, Nachrichten- und Energietechnik. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Feige, Mario, Leipzig, * ‒.‒.‒‒; Schulze, Thomas, Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung der IMS Kommunikationstechnik GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRA 15807). Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.