INTERPANE Glasgesellschaft mbH & Co KG, Wipperfürth, (Böswipper 22, 51688 Wipperfürth).Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (AG Köln HRB 64166) am 16.10.2008 wirksam geworden.
INTERPANE Glasgesellschaft mbH & Co KG, Wipperfürth, (Böswipper 22, 51688 Wipperfürth).Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2008 im Wege des Formwechsels in die INTERPANE Glasgesellschaft mbH mit Sitz in Wipperfürth (AG Köln 42 AR 1925/08) umgewandelt. Die Eintragung wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
INTERPANE Glasgesellschaft mbH & Co KG, Wipperfürth, (Böswipper 22, 51688 Wipperfürth).Nach Berichtigung der Registerstelle: Persönlich haftender Gesellschafter: INTERPANE Glasbeteiligungsgesellschaft mbH, Wipperfürth (AG Köln HRB 37485). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 15.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.08.2008 und der Gesellschafterversammlung der INTERPANE Isolierglas G. Hesselbach GmbH vom 15.08.2008 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die INTERPANE Isolierglas G. Hesselbach GmbH mit Sitz in Lauenförde (AG Hildesheim HRB 110764) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.