Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Lierhaus, Bernd, Elektroingenieur, Würselen |
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a)
07.03.2023
Scholten |
2 |
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b)
Neu bestellt als
Geschäftsführer:
Lierhaus, Frank, Mülheim an der Ruhr,
* ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
22.11.2004
Kahlert
b)
SB Bl. 85-88 |
HRB 15602: INV Verkehrstechnik GmbH, Mülheim an der Ruhr, Alexanderstr. 25, 45472 Mülheim an der Ruhr. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Beckord, Dayra, Essen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 15602: INV Verkehrstechnik GmbH, Mülheim an der Ruhr, Alexanderstr. 25, 45472 Mülheim an der Ruhr. Die Gesellschafterversammlung vom 26.08.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 11 (Gesellschafterveränderungen) beschlossen.
INV Verkehrstechnik GmbH, Mülheim an der Ruhr (Alexanderstr. 25, 45472 Mülheim an der Ruhr). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.01.2011 mit Ergänzung vom 22.02.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.01.2011/21.03.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.01.2011/21.03.2011 mit der INV Anlagenbau GmbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg HRB 16217) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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