IPC Grundstücksgesellschaft mbH, Eschwege, (Grüner Weg 2, 37269 Eschwege).Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Eschwege, HRA 2617) am 01.12.2008 wirksam geworden.
IPC Grundstücksgesellschaft mbH, Eschwege, (Grüner Weg 2, 37269 Eschwege).Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 09.09.2008/19.09.2008 im Wege des Formwechsels in die IPC Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Eschwege umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
IPC Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, Eschwege, Grüner Weg 2, 37269 Eschwege.(Der Erwerb, die Verwaltung und Entwicklung von eigenen Grundstücken, deren Bebauung einschließlich der baulichen Umgestaltung von vorhandenen Gebäuden -ausschließlich durch Beauftragung von Drittfirmen- sowie die Verwaltung, Vermietung, Verpachtung und sonstige Verwertung eigener Grundstücke.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Grüner Weg 2, 37269 Eschwege. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: IPC Einkaufsmärkte Verwaltungsgesellschaft mbH, Eschwege (Eschwege HRB 1749). Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der IPC Grundstücksgesellschaft mbH mit dem Sitz in Eschwege (Amtsgericht Eschwege HRB 2589). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.