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IPV-Unterstützungskasse der Allianz e.V., Stuttgart (VR 6089)

Firmendaten

Anschrift
Reinsburgstr. 19
70178 Stuttgart
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 1 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 6089
Amtsgericht: Stuttgart
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die IPV-Unterstützungskasse der Allianz e.V. aus Stuttgart ist im Handelsregister Stuttgart unter der Nummer VR 6089 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die IPV-Unterstützungskasse der Allianz e.V. ihren Standort nicht geändert. Die IPV-Unterstützungskasse der Allianz e.V. weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 13.08.2019)

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Registermeldungen 1

Calendar 29.07.2013
Veränderung

IPV-Unterstützungskasse der Allianz e.V., Stuttgart (c/o Allianz Lebensvers. AG, Rechtsabteilung, Reinsburgstr. 19, 70178 Stuttgart). Der Verein (übertragender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14.05.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14.05.2013 mit dem Verein "Allianz-Pensions-Management e.V.", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart VR 4859) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.