Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
6 |
b)
Änderung der
Geschäftsanschrift:
Obere Hauptstraße 103, 67551 Worms |
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a)
25.05.2023
Peter
b)
Fall 7 |
HRA 41364: IT-Service Menges e.K., Westhofen, Winzerstraße 51, 67549 Worms. Geändert, jetzt: Worms. Die Niederlassung ist nach Worms verlegt.
HRA 41364: BCS Berdel Computer-Service e.K., Westhofen, Winzerstraße 51, 67549 Worms. Neue Firma: IT-Service Menges e.K.
HRA 41364: BCS Berdel Computer-Service e.K., Westhofen, Seegasse 17, 67593 Westhofen. Änderung der Geschäftsanschrift: Winzerstraße 51, 67549 Worms. Bestellt als Inhaber: Menges, Andreas, Worms, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Inhaber: Berdel, Gernot, Westhofen, * ‒.‒.‒‒. Der Übergang der in dem Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten und Forderungen ist beim Übergang des Geschäfts durch den neuen Inhaber ausgeschlossen.
BCS Berdel Computer-Service e.K., Westhofen, Seegasse 17, 67593 Westhofen. Der Inhaber hat das Vermögen der BCS Berdel Computer + Software GmbH mit Sitz in Westhofen (Amtsgericht Mainz, HRB 11158) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 31.08.2011 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.08.2011 als Ganzes übernommen.Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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