ITK Community GmbH & Co. KG, Osnabrück, Hans-Wunderlich-Straße 8, 49078 Osnabrück.
ITK Community GmbH & Co. KG, Osnabrück, Gotzkowskystr. 20/21, 10555 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Osnabrück Rechtsverhaeltnis: Der Sitz der Gesellschaft ist nach Osnabrück verlegt (Amtsgericht Osnabrück, HRA 203069). Neue Anschrift: Hans-Wunderlich-Straße 8, 49078 Osnabrück.
ITK Community GmbH & Co. KG, Osnabrück, Hans-Wunderlich-Straße 8, 49078 Osnabrück. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Hans-Wunderlich-Straße 8, 49078 Osnabrück. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Die persönlich haftenden Gesellschafter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: itk Verwaltungs GmbH, Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRB 206033). Der Sitz ist von Berlin (bisher AG Charlottenburg (Berlin), HRA 42475 B) nach Osnabrück verlegt.
ITK Community GmbH & Co. KG, Berlin, Gotzkowskystr. 20/21, 10555 Berlin. Nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter:; 1. ITK Management GmbH; Persönlich haftender Gesellschafter:; 2. itk Verwaltungs GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 130329 B).
ITK Community GmbH & Co. KG, Berlin, Gotzkowskystr. 20/21, 10555 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 18.08.2009 und der Beschlüsse vom selben Tage hat die itk group GmbH mit dem Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 98309 B) ihr Vermögen teilweise auf die Gesellschaft ausgegliedert. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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