IVB Società Immobiliare a.r.l. & Co. KG, Bernau bei Berlin, Brauerstraße 14, 16321 Bernau bei Berlin. Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. IVB Società Immobiliare a.r.l.; Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
IVB Società Immobiliare a.r.l. & Co. KG, Bernau bei Berlin, Brauerstraße 14, 16321 Bernau bei Berlin, ((Gegenstand: ist die Errichtung von Villen und Komfortwohnbauten auf Parkgrundstücken oder parkartigen Grundstücken im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Gesellschaft selbst übt keine handwerklichen Tätigkeiten aus. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle ihr unmittelbar oder mittelbar dienlichen Geschäfte zu betreiben.Sie ist ferner berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, andere Unternehmen zu erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.)). Firma: IVB Società Immobiliare a.r.l. & Co. KG Sitz: Bernau bei Berlin; Geschäftsanschrift:; Brauerstraße 14, 16321 Bernau bei Berlin. Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. IVB Società Immobiliare a.r.l., Gargnano (BS) OT Villa (Italien) (Firmenregister der Industrie- und Handelskammer Brescia, Eintragungsnummer 01786640985); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Kommanditgesellschaft; Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Komfortwohnbau Oberland GmbH mit Sitz in Bernau bei Berlin (Amtsgericht Frankfurt (Oder), HRB 11191 FF) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 11.11.2009. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.