HRB 32761: IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, Girardetstr. 2, 45131 Essen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dr. Brunner, Alexander, Essen, * ‒.‒.‒‒; Kleine, David, Essen, * ‒.‒.‒‒; Köller, Georg, Heiligenhaus, * ‒.‒.‒‒.
HRB 32761: IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, Girardetstr. 2, 45131 Essen. Aktiengesellschaft. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der IVC Public Services GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen (Amtsgericht Essen, HRB 19254) nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 15.12.2020 und 20.09.2021. Geschäftsanschrift: Girardetstr. 2, 45131 Essen. Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere - das Auftreten als Sachverständiger unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung, u.a. auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung, - die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Wahrung fremder Interessen, - die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, - die Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften sowie - die treuhänderische Verwaltung. 100.000,00 EUR. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Dr. Franken, Lars, Dortmund, * ‒.‒.‒‒; Dr. Schulte, Jörn, Essen, * ‒.‒.‒‒, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.