HRA 11894: IVVG Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, Schillingsrotter Straße 49, 50996 Köln.
HRA 11894: IVVG Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, Schillingsrotter Straße 49, 50996 Köln.
HRA 11894: IVVG Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, Weinsbergstr. 118a, 50823 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Schillingsrotter Straße 49, 50996 Köln.
HRA 11894: IVVG Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, Weinsbergstr. 118a, 50823 Köln. Nach Änderung der Vertretungsbefugnis weiterhin Persönlich haftender Gesellschafter: IVVG Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Köln (Amtsgericht Köln HRB 17450), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRA 11894: IVVG Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kommanditgesellschaft, Köln, Weinsbergstr. 118a, 50823 Köln. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der W.P. Immobilien Consult Köln Projektentwicklung & Vermittlung GmbH & Co.KG mit Sitz in Engelskirchen (Amtsgericht Köln,HRA 21810) durch Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.