Iggesund Paperboard Europe GmbH, Jesteburg, Lüllauer Str. 27, 21266 Jesteburg.Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden HOLMEN GmbH (vormals: Holmen Paper Central Europe GmbH) am 12.08.2009 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Firma der Gesellschaft ist erloschen. Der mit der Holmen Verwaltungsgesellschaft mbH (Amtsgericht Hamburg HRB 41116) am 21.11.2003 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist durch Verschmelzung mit der herrschenden Gesellschaft (Konfusion) erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.
Iggesund Paperboard Europe GmbH, Jesteburg, Lüllauer Str. 27, 21266 Jesteburg.Geschäftsanschrift: Lüllauer Str. 27, 21266 Jesteburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 03.07.2009 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 03.07.2009 mit der Holmen Paper Central Europe GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 42116) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.