HRA 722729: Immobilien-Mietservice Ulm GmbH & Co. KG, Ulm, Neuer Graben 21, 89073 Ulm. Änderung der Geschäftsanschrift: Einsteinstraße 61, 89077 Ulm.
HRA 722729:Immobilien-Mietservice Ulm GmbH & Co. KG, Ulm, Neuer Graben 21, 89073 Ulm.Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Immobilien Management Ulm GmbH, Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 731923). Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: STERN Immobilien GmbH, Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 2335). Prokura erloschen: Weyrich, Manuela, Neu-Ulm, * ‒.‒.‒‒.
Immobilien-Mietservice Ulm GmbH & Co. KG, Ulm, Neuer Graben 21, 89073 Ulm. (Die Immobilien-Mietservice Ulm GmbH & Co. KG hat die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, sowie von Darlehen und Versicherungen, außerdem die Übernahme von Haus- und Wohnungsverwaltungen, zum Gegenstand. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Neuer Graben 21, 89073 Ulm. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: STERN Immobilien GmbH, Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 2335). Einzelprokura: Weyrich, Manuela, Neu-Ulm, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Immobilien-Mietservice Ulm GmbH", Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 3575) gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.