Immobilienverband Deutschland IVD West e.V., Köln (Hohenstaufenring 72, 50674 Köln). Die Spaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers (AG Charlottenburg VR 21228 Nz) am 11.10.2005 wirksam geworden.
Immobilienverband Deutschland IVD West e.V., Köln (Hohenstaufenring 72, 50674 Köln). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.08.2004 mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Köln-Bonn-Aachen e.V. mit Sitz in Köln (AG Köln VR 5082) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Immobilienverband Deutschland IVD West e.V., Köln (Hohenstaufenring 72, 50674 Köln). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 02.08.2004mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER RDM Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter Bezirksverband Dortmund e.V. mit Sitz in Dortmund (AG Dortmund, VR 1970) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Immobilienverband Deutschland IVD West e.V., Köln (Hohenstaufenring 72, 50674 Köln). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.08.2004mit dem Verein RING DEUTSCHER MAKLER, RDM, Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Bingen am Rhein (AG Bingen, VR 921) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Immobilienverband Deutschland IVD West e.V., Köln (Hohenstaufenring 72, 50674 Köln). Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.08.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 16.08.2004 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 03.08.2004mit dem Verein Ring Deutscher Makler (RDM) Verband der Immobilienberufe und Hausverwalter, Bezirksverband Duisburg und Niederrhein e.V. mit Sitz in Duisburg (AG Duisburg, VR 1414) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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