HRB 163493: Immobilienverwaltung Lutz GmbH, Erding, Almfeldstr. 14 a, 85435 Erding. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Franz-Brombach-Str. 11-13, 85435 Erding.
Immobilienverwaltung Lutz GmbH, Erding, Almfeldstr. 14 a, 85435 Erding.Geschäftsanschrift: Almfeldstr. 14 a, 85435 Erding. Bestellt: Geschäftsführer: Lösch, Ludwig, Neuburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Lutz, Johanna, geb. Meller, Erding, * ‒.‒.‒‒.
Immobilienverwaltung Lutz GmbH, Erding (Almfeldstr. 14, 85435 Erding). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09..08.2006. Gegenstand des Unternehmens: Verwaltung von Immobilienobjekten jeder Art sowie alle sonstigen Tätigkeiten, die dazu geeignet sind, den Geschäftszweck direkt oder indirekt zu fördern. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lutz, Johanna, geb. Meller, Erding, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen Immobilienverwaltung Lutz e.K., mit dem Sitz in Erding (Amtsgericht München HRA 87691). Die Ausgliederung wurde mit Eintragung im Register des übertragenden Rechtsträgers am 22.08.2006 wirksam. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.