HRB 108135: Immolox GmbH, Frankfurt am Main, Große Eschenheimer Straße 9, 60313 Frankfurt am Main. Einzelprokura: Jurkewitz, Gilbert, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒.
HRB 108135: Immolox GmbH, Frankfurt am Main, Große Eschenheimer Straße 9, 60313 Frankfurt am Main. Einzelprokura: Stahnke, Timo, Schwalbach, * ‒.‒.‒‒.
HRB 108135: Immolox GmbH, Frankfurt am Main, Große Eschenheimer Straße 9, 60313 Frankfurt am Main. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.02.2017. Geschäftsanschrift: Große Eschenheimer Straße 9, 60313 Frankfurt am Main. Gegenstand: Verkauf und die Vermittlung von Vertragsobjekten im Immobilienbereich sowie die Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen über Grundstücksrechte. Die Gesellschaft ist berechtigt, Geschäfte i. S. v. § 34c GewO durchzuführen oder sonstige Geschäfte, die einer besonderen behördlichen Genehmigung bedürfen, vorzunehmen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Milanovic, Damir, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒; Vonderbank, Florian, Bad Homburg v. d. Höhe, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Immolox GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 46957). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.