HRB 200706: Incadea GmbH, München, St.-Martin-Str. 61, 81669 München. Die Incadea GmbH mit dem Sitz in Salzburg/Österreich (Österreichisches Firmenbuch 287000 i) ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 27.07.2020 und dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.09.2020 mit der Gesellschaft verschmolzen.
HRB 200706: Incadea GmbH, München, St.-Martin-Str. 61, 81669 München. Die Gesellschaft hat den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen ihr und der Incadea GmbH, Salzburg (Österreich) (Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg FN 287000 i) beim Amtsgericht München (Registergericht) zur Einsichtnahme eingereicht. Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften:Gläubiger der INC-GER: Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden INC-GER ergeben sich aus § 122a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten INC-GER Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register der INC-GER nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, und soweit die Gläubiger nicht Befriedigung verlangen können (z.B. fällige einklagbare Forderungen sind nicht sicherungsfähig). Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Sicherheit kann beispielsweise durch Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden.Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. § 22 UmwG erfasst keine dinglichen Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches.Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der lncadea GmbH, St-Martin-Str. 61, 81669 München (Deutschland) schriftlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zu Grunde liegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Die Mittel der Glaubhaftmachung (z.B. Urkunden, Versicherungenan Eides statt) sind der Anmeldung beizulegen. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister INC-GER gefordert werden muss.Gläubiger der INC-AT: Auf Verlangen wird jedem Gläubiger von INC-AT eine Abschrift der folgenden Unterlagen gern. § 221a Abs 2 österreichisches AktG unverzüglich und kostenlos zur Verfügung gestellt: 1. Verschmelzungsplan vom 27.7.2020; 2. der Verschmelzungsbericht der Geschäftsführung der INC-AT und der Verschmelzungsbericht der Geschäftsführung der INC-GER; 3. die Jahresabschlüsse von INC-AT und INC-GER für die letzten drei Geschäftsjahre; 4. die Schlussbilanz (= Jahresabschluss) der ING-AT zum 31.12.2019. Eine Zwischenbilanz wurde nicht erstellt und eine Verschmelzungsprüfung nicht durchgeführt, weil die direkte Alleingesellschafterin der INC-AT und der INC-GER darauf verzichtet hat. Ebensowenig fand eine Prüfung der Verschmelzung durch einen Aufsichtsrat statt, zumal bei keiner der verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften ein Aufsichtsrat besteht.Gläubiger der INC-AT, die sich binnen zwei Monaten nach dem Erscheinen der vorliegenden Bekanntmachung in der Ediktsdatei schriftlich zu diesem Zweck bei INC-AT melden, ist für ihre bis zum Ablauf dieser zweimonatigen Frist entstehenden Forderungen Sicherheit zu leisten, sofern sie glaubhaft machen, dass durch die gegenständliche grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird und soweit sie nicht bereits Befriedigung von INC-AT verlangen können, sohin über bereits fällige Forderungen gegen INC-AT verfügen. Informativ wird mitgeteilt, dass die gegenständliche grenzüberschreitende Verschmelzung keinen kapitalentsperrenden bzw kapitalherabsetzenden Effekt nach sich zieht, und zwar deshalb nicht, weil die Summe des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen der INC-GER, wie sie nach Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung in Deutschland besteht, nicht niedriger ist als die Sumrne des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen von INC-AT. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, solchen Gläubigern nicht zusteht, die im Fall des lnsolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben ( 13 Abs 1 EU-VerschG). Ein Hinweis für Inhaber von Schuldverschreibungen und Genussrechten nach § 226 Abs 3 österreichisches AktG erübrigt sich, weil weder INC-AT noch INC-GER Schuldverschreibungen und/oder Genussrechte begeben haben.Anspruchsgeqner nach Wirksamwerden der Verschmelzung: Die INC-AT wird vollständig auf die INC-GER verschmolzen werden. Letztere wird folglich mit Wirksamwerden der Verschmelzung neue Schuldnerin aller bislang gegen die INC-AT bestehenden Forderungen sein. Etwaige Gläubigerrechte sind daher ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung ausschließlich gegen die INC-GER geltend zu machen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das deutsche Handelsregister des Amtsgerichts München wirksam werden.Zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften:Direkte Alleingesellschafterin der INC-AT und der INC-GER ist die Trapeze Software ULC, eine Gesellschaft errichtet nach kanadischem Recht mit der Geschäftsanschrift in 5060 Spectrum Way, Suite 100, Mississauga, Ontario, Kanada L4W 5N5, eingetragen im Handelsregister der Regierung von Alberta unter der Nummer 2017188034. Mit anderen Worten gibt es weder auf Ebene der INC-GER noch auf Ebene der INC-AT Minderheitsgesellschafter. Angaben über Rechte von Minderheitsgesellschaftern erübrigen sich daher.Die Anschriften, unter denen vollständige Auskünfte über die Modalitäten gemäß Ziff. 4.a. und 4.b. kostenlos eingeholt werden können sind wie folgt:lncadea GmbHz.Hd. Herrn Geschäftsführer Werner LeinauerSt-Martin-Str. 6181669 München (Deutschland)lncadea GmbHz.Hd. Herrn Geschäftsführer Werner LeinauerRosa-Hofmann-Straße 335020 Salzburg (Österreich)
HRB 200706: Incadea GmbH, München, St.-Martin-Str. 61, 81669 München. Die incadea Deutschland GmbH mit dem Sitz in Polch (Amtsgericht Koblenz HRB 23825) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.03.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 200706: Incadea GmbH, München, St.-Martin-Str. 61, 81669 München. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Schneck, Peter, Stuttgart, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Leinauer, Werner, Waakirchen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.