HRA 10135 KI: Industriebuchbinderei Lausen GmbH & Co. KG, Kiel, Wellseedamm 6, 24145 Kiel. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Medien-Druck-Weiterverarbeitung GmbH mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 5591 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 20.08.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die DisKoVer GmbH mit Sitz in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 5951 KI) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 20.08.2019 des Notars Gernot Starke in Kiel, UR.Nr.: 417/2019 und der Zustimmungsbeschlüse vom selben Tage aus dem Vermögen des Inhabers das unter der Firma Industriebuchbinderei Uwe Jens Lausen e.K. mit Niederlassung in Kiel (Amtsgericht Kiel, HRA 3627 KI) betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Gläubigern, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung des Beschlusses als nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht gilt, ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus der Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
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Amtsgericht: Kiel
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