Infor Global Solutions Stuttgart GmbH, Stuttgart (Hauerstr. 12, 66299 Friedrichsthal). Sitz verlegt nach Friedrichsthal (Amtsgericht Saarbrücken HRB 16044). Das Registerblatt ist geschlossen.
Infor Global Solutions Stuttgart GmbH, Friedrichsthal (Hauerstraße 12, 66299 Friedrichsthal). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.11.2006 im Wege des Formwechsels in die Infor Global Solutions Deutschland AG mit Sitz in Friedrichsthal (AG Saarbrücken HRB 16104) umgewandelt. Der Formwechsel ist mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform am 18.12.2006 wirksam geworden. Die Firma der formwechselnden Gesellschaft ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Infor Global Solutions Stuttgart GmbH, Friedrichsthal (Hauerstr. 12, 66299 Friedrichsthal). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe der Verschmelzungsverträge vom 02.11.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 02.11.2006 und der Gesellschafterversammlung der übertragenden Rechtsträger vom02.11.2006 mit der Infor Global Solutions Breisach GmbH mit Sitz in Friedrichsthal (AG Saarbücken HRB 16033) und der Infor Global Solutions Prozessindustrie GmbH mit Sitz in Friedrichsthal (AG Saarbrücken HRB 16056) als übertragende Rechtsträger unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung nach §§ 2, 4 ff UmwG - Verschmelzung durch Aufnahme - verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.