HRB 25856: Security Technology Consulting BPS GmbH, Dresden, Königsbrücker Str. 96, Gebäude 14, 01099 Dresden. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Tittel, Gerald, Weinböhla, * ‒.‒.‒‒.
HRB 25856: BPS International Germany GmbH, Dresden, Königsbrücker Str. 96, Gebäude 14, 01099 Dresden. Die Gesellschafterversammlung vom 10.12.2020 hat die Änderung des § 1 (Firma und Sitz - bzgl. Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Security Technology Consulting BPS GmbH.
HRB 25856: BPS International Germany GmbH, Dresden, Königsbrücker Str. 96, Gebäude 14, 01099 Dresden. Bestellt: Geschäftsführer: Liestmann, Frank, Berlin, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 25856: BPS International Germany GmbH, Dresden, Königsbrücker Str. 96, Gebäude 14, 01099 Dresden. Titel geändert, nun: Geschäftsführer: Prof. Dr. Hasenpusch, Andreas, Dresden, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Hoffmann, Wolfgang, Großnaundorf, * ‒.‒.‒‒.
Ingenieurbüro Rathenow BPS Berlin GmbH & Co. KG, Berlin, Ehrlichstraße 10, 10318 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschafterversammlung vom 26.07.2013 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Ingenieurbüro Rathenow BPS Berlin GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 152032 b) beschlossen. Die Firma ist hier gelöscht. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
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