HRB 14465: Ingenieurbüro Wiechmann GmbH - Güstrow, Güstrow, Gertrudenstraße 4, 18273 Güstrow. Nicht mehr Geschäftsführer: Wiechmann, Willi, Güstrow, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Range, Detlef, Güstrow, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura: Wiechmann, Anja, Güstrow, * ‒.‒.‒‒.
HRB 14465: Ingenieurbüro Wiechmann GmbH - Güstrow, Güstrow, Gertrudenstraße 4, 18273 Güstrow. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.01.2019. Geschäftsanschrift: Gertrudenstraße 4, 18273 Güstrow. Gegenstand: Planung elektrotechnischer Anlagen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Wiechmann, Willi, Güstrow, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des Beratungs- und Ingenieurbüro Wiechmann e.K. mit Sitz in Güstrow (Amtsgericht Rostock HRA 4417) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 15.01.2019 und des Zustimmungsbeschlusses des Inhabers des übertragenden Rechtsträgers vom 15.01.2019. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 27.02.2019 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.