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Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Jakob mbH, Westerburg (HRB 5619)

Firmendaten

Anschrift
An der Hofwiese 13
56457 Westerburg
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 02663/9422-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRB 5619
Amtsgericht: Montabaur
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Jakob mbH aus Westerburg ist im Handelsregister Montabaur unter der Nummer HRB 5619 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Jakob mbH ihren Standort nicht geändert. Die Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Jakob mbH weist zur Zeit 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 14.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 18.03.2008
Veränderung

Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Jakob mbH, Westerburg (An der Hofwiese 13, 56457 Westerburg). Die Verschmelzung wurde im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 17.08.2005 eingetragen.

Calendar 12.08.2005
Veränderung

Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Jakob mbH, Westerburg (An der Hofwiese 13, 56457 Westerburg). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.12.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.12.2004 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 20.12.2004 mit der Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Partner mbH mit Sitz in Mendig (AG Andernach HRB 3340) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.