HRA 706785: Ingenieurgesellschaft Kärcher GmbH & Co. KG Institut für Geotechnik, Weingarten, Heidengaß 16, 76356 Weingarten. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 706785: Ingenieurgesellschaft Kärcher GmbH & Co. KG, Weingarten, Heidengaß 16, 76356 Weingarten. Firma geändert; nun: Ingenieurgesellschaft Kärcher GmbH & Co. KG Institut für Geotechnik.
HRA 706785: Ingenieurgesellschaft Kärcher GmbH & Co. KG, Weingarten, Heidengaß 16, 76356 Weingarten. (Die Erstellung von Gutachten aus den Fachbereichen Baugrunduntersuchungen, Erd- und Grundbau, Boden- und Felsmechanik, Deichbau, Ingenieur- und Hydrogeologie, Deponietechnik und Grundwasserhydraulik sowie sonstige Geschäfte, die in diesen Rahmen fallen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Heidengaß 16, 76356 Weingarten. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: IGK Verwaltungsgesellschaft mbH, Weingarten Baden (Amtsgericht Mannheim HRB 723656), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Ingenieurgesellschaft Kärcher mbH Institut für Geotechnik", Weingarten (Amtsgericht Mannheim HRB 108069) gemäß § 190 ff. UmwG aufgrund Umwandlungsbeschluss vom 01.03.2016 mit Nachtrag vom 15.03.2016. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.