HRB 413488: Inova GmbH, Lörrach, Weinbrennerstraße 12, 79539 Lörrach. Nicht mehr Geschäftsführer: Trimpin, Dieter, Lörrach, * ‒.‒.‒‒.
HRB 413488: Inova GmbH, Lörrach, Weinbrennerstraße 12, 79539 Lörrach. Personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Trimpin, Dieter, Badenweiler, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Bestellt als Geschäftsführer: Allweier, Jürgen, Weil am Rhein, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 413488:Inova GmbH, Lörrach, Weinbrennerstraße 12, 79539 Lörrach.Der zwischen der Gesellschaft und der "Innovationszentrum Lörrach GmbH & Co. KG", Lörrach (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 411404), am 14.05.2004 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag wurde geändert. Die Gesellschafterversammlungen haben der Änderung am 26.06.2014 und am 16.12.2014 zugestimmt.
HRB 413488:Inova GmbH, Lörrach, Arend-Braye-Str. 33, 79540 Lörrach.Neue Geschäftsanschrift: Weinbrennerstraße 12, 79539 Lörrach.
Inova GmbH, Lörrach, Arend-Braye-Str. 33, 79540 Lörrach.Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 23.03.2009 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 23.03.2009 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Innovationszentrum Lörrach Verwaltungs GmbH", Lörrach (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 413159) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.