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Institut für Konstruktion und Verbundbauweisen e.V., Chemnitz (VR 1621)

Firmendaten

Anschrift
Annaberger Str. 240
09125 Chemnitz
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 0371/5347-520
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.kvb-chemnitz.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 2 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: VR 1621
Amtsgericht: Chemnitz
Rechtsform: eV
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Institut für Konstruktion und Verbundbauweisen e.V. aus Chemnitz ist im Handelsregister Chemnitz unter der Nummer VR 1621 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Institut für Konstruktion und Verbundbauweisen e.V. ihren Standort nicht geändert. Die Institut für Konstruktion und Verbundbauweisen e.V. weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 14.09.2022)

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Registermeldungen 1

Calendar 27.09.2012
Veränderung

Institut für Konstruktion und Verbundbauweisen e.V., Chemnitz (Annaberger Straße 240 im TCC, 09125 Chemnitz). Der Verein hat im Wege der Ausgliederung zur Neugründung einen Teil des Vermögens als Ganzes gemäß Spaltungsplan vom 26.06.2012 und Nachtrag vom 14.09.2012 sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 14.06.2012 und 14.09.2012 auf die KVB Institut für Konstruktion und Verbundbauweisen gemeinnützige GmbH mit dem Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz, HRB 27659) übertragen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.