Institut für Mikrotechnik Mainz e.V. & Co. KG, Mainz, Carl-Zeiss-Straße 18-20, 55129 Mainz. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
Institut für Mikrotechnik Mainz e.V. & Co. KG, Mainz, Carl-Zeiss-Straße 18-20, 55129 Mainz. (die Erforschung und Entwicklung der technischen Anwendungen und Anwendungsmöglichkeiten der Mikrostrukturtechnik und Mikrosystemtechnik sowie die Weitervermittlung vorhandener Kenntnisse auf diesem Gebiet insbesondere an rheinland-pfälzische Unternehmen, Forschungseinrichtungen und interessierte Einzelpersonen. Das Unternehmen der Kommanditgesellschaft arbeitet eng mit den einschlägigen Fachbereichen der Uniiversitäten Mainz und Kaiserslautern zusammen und kann auch mit anderen Forschungseinrichtungen kooperieren. Im Rahmen seines Auftrages kann sich das Unternehmen ferner der Aus- und Weiterbildung von Personen widmen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Carl-Zeiss-Straße 18-20, 55129 Mainz. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung eingetragener Verein, München (Amtsgericht München VR 4461). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Institut für Mikrotechnik Mainz GmbH, Mainz (Amtsgericht Mainz HRB 4471) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Institut für Mikrotechnik Mainz GmbH vom 22.11.2013. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.