Instromet GmbH, Steinfurt (Flasskamp 12, 48565 Steinfurt). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Elster-Instromet Production GmbH am 19.09.2005 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Instromet GmbH, Steinfurt (Flasskamp 12, 48565 Steinfurt). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 24.08.2005 mit der Elster-Instromet Production GmbH mit Sitz in Mainz-Kastel (Amtsgericht Wiesbaden HRB 7147) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.