6 |
c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt:
Die Integrationskindergarten Himmelreich
gGmbH verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung der
Erziehung von Kindern. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch den
Betrieb eines integrativen Kindergartens.
Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres
satzungsmäßigen Zwecks zur Vornahme
aller Geschäfte berechtigt, die den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu fördern geeignet sind. Zur
Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie
sich Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2AO)
bedienen und auch mit anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AO),
insbesondere mit ihrer
Alleingesellschafterin, der Elterninitiative
Himmelreich e.V. Ebenso kann sie zur
Verfolgung ihres Satzungszwecks
steuerbegünstigte Tochtergesellschaften
gründen oder sich an anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
beteiligen. |
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a)
06.11.2024
Dr. Vittinghoff |
5 |
c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt:
Die Integrationskindergarten Himmelreich
gGmbH verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnüitzige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung der
Erziehung von Kindern. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch den
Betrieb eines integrativen Kindergartens.
Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres
satzungsmäßigen Zwecks zur Vornahme
aller Geschäfte berechtigt, die den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu fördern geeignet sind. Zur
Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie
sich Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2AO)
bedienen und auch mit anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AO),
insbesondere mit ihrer
Alleingesellschafterin, der Elterninitiative
Himmelreich e.V. Ebenso kann sie zur
Verfolgung ihres Satzungszwecks
steuerbegünstigte Tochtergesellschaften
gründen oder sich an anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
beteiligen. |
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b)
Die Ausgliederung wurde am 10.10.2024 im Register des
Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eingetragen (siehe
Amtsgericht München VR 20079). |
a)
17.10.2024
Dr. Vittinghoff |
4 |
c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt:
Die Integrationskindergarten Himmelreich
gGmbH verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinüitzige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung der
Erziehung von Kindern. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch den
Betrieb eines integrativen Kindergartens.
Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres
satzungsmäßigen Zwecks zur Vornahme
aller Geschäfte berechtigt, die den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu fördern geeignet sind. Zur
Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie
sich Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2AO)
bedienen und auch mit anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AO),
insbesondere mit ihrer
Alleingesellschafterin, der Elterninitiative
Himmelreich e.V. Ebenso kann sie zur
Verfolgung ihres Satzungszwecks
steuerbegünstigte Tochtergesellschaften
gründen oder sich an anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
beteiligen. |
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a)
07.10.2024
Dr. Vittinghoff |
3 |
c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt:
Die Integrationskindergarten Himmelreich
gGmbH verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinüitzige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung der
Erziehung von Kindern. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch den
Betrieb eines integrativen Kindergartens.
Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres
satzungsmäßigen Zwecks zur Vornahrne
aller Geschäfte berechtigt, die den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu fördern geeignet sind. Zur
Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie
sich Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2AO)
bedienen und auch mit anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AO),
insbesondere mit ihrer
Alleingesellschafterin, der Elterninitiative
Himmelreich e.V. Ebenso kann sie zur
Verfolgung ihres Satzungszwecks
steuerbegünstigte Tochtergesellschaften
gründen oder sich an anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
beteiligen. |
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a)
12.09.2024
Dr. Vittinghoff |
2 |
c)
Die Integrationskindergarten Hirnrnelreich
gGmbH verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinüitzige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck der
Gesellschaft ist die Förderung der
Erziehung von Kindern. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch den
Betrieb eines integrativen Kindergartens.
Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres
satzungsmäßigen Zwecks zur Vornahrne
aller Geschäfte berechtigt, die den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder
mittelbar zu fördern geeignet sind. Zur
Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie
sich Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2AO)
bedienen und auch mit anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 Satz 1 AO),
insbesondere mit ihrer
Alleingesellschafterin, der Elterninitiative
Himmelreich e.V. Ebenso kann sie zur
Verfolgung ihres Satzungszwecks
steuerbegünstigte Tochtergesellschaften
gründen oder sich an anderen
steuerbegünstigten Körperschaften
beteiligen. |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 01.08.2024 hat die
Änderung einiger Überschriften, neue Nummerierungen, die
Einführung eines neuen § 3 (Gemeinnützigkeit) und eines
neuen § 7
(Gesellschafterbeschlüsse,Gesellschafterversammlung) und
die Änderungen der §§ 2 (Gesellschaftszweck und
Unternehmensgegenstand), 4 (Geschäftsjahr), 5
(Stammkapital, Stammeinlagen), 6 (Vertretung), 8
(Gründungsaufwand) der Satzung beschlossen.
b)
Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß
Ausgliederungsvertrag vom 01.08.2024 sowie Beschluss ihrer
Gesellschafterversammlung vom 24.07.2024 und Beschluss
der Mitgliederversammlung der übertragenden Gesellschaft
vom 24.07.2024 Teile des Vermögens (Kindergartenbetrieb)
von der Elterninitiative Hirnmelreich e.V. mit dem Sitz in
Dachau (Amtsgericht München VR 20079) übernommen.
Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung im
Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers. |
a)
09.09.2024
Dr. Vittinghoff |