HRB 10216:InterCom Gesellschaft für Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit mbH, Heinsberg, Waldfeuchter Str. 42, 52525 Heinsberg.Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
InterCom Gesellschaft für Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit mbH, Heinsberg, (Hedwigstr. 23, 52525 Heinsberg).Durch rechtskräftige Verfügung des Registergerichts gemäß § 144 a FGG vom 17.09.2008 ist ein wesentlicher Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt. Die Gesellschaft ist gemäß § 60 GmbHG aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
InterCom Gesellschaft für Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit mbH, Heinsberg, (Hedwigstr. 23, 52525 Heinsberg).Gemäß § 144 a Abs. 2 und Abs. 4 FGG wird festgestellt, dass die Gesellschaft an einem zur Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG führenden Mangel leidet, weil die Bestimmung des Firmensitzes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG nichtig ist.
InterCom Gesellschaft für Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit mbH, Heinsberg (Hedwigstr. 23, 52525 Heinsberg).die Firma InterCom Gesellschaft für Marktforschung und Öffentlichkeitsarbeit mbH (Amtsgericht Aachen HRB 10216) ist unter der dem Registergericht bekannten Anschrift nicht mehr zu erreichen. Das Registergericht hat daher davon auszugehen, dass die Gesellschaft ihren Sitz in Heinsberg aufgegeben hat. Gemäß §§ 144a Abs. 1 und 4 FGG hat das Registergericht eine GmbH aufzulösen, wenn der Gesellschaftsvertrag einen erheblichen Satzungsmangel aufweist. Dies ist der Fall, wenn wie vorliegend der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gesellschaftssitz nicht mehr vorhanden ist, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG. Der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer wird daher aufgegeben, binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung nachzuweisen, dass die Gesellschaft ihren Sitz tatsächlich in Heinsberg hat, d.h. das dort Geschäftsräume befindlich sind oder innerhalb der Frist die Unterlassung durch Widerspruch gegen diese Verfügung zu rechtfertigen. Andernfalls hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Wird diese Feststellung rechtskräftig, wird hierdurch die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Ziff. 6 GmbHG aufgelöst; dies wird sodann auch im Handelsregister eingetragen.