HRB 705169:Interfrog GmbH, Mannheim, Hauptstraße 161, 68259 Mannheim.Nicht mehr Geschäftsführer: Büchner, Alexander, Hockenheim, * ‒.‒.‒‒.
Interfrog GmbH, Mannheim, (Hauptstr. 161, 68259 Mannheim).Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 11.08.2008. Gegenstand: Die Werbung, Beratung, Präsentation und Realisierung von Dienstleistungen im Bereich der neuen Medien sowie in allen dafür erfoderlichen Bereichen der Computer Hard- und Software. - Beratung und Schulung der Kundenberatung über Technologien und Möglichkeiten, - Konzeptionelle Arbeiten bei der Vorbereitung von Internet-Projekten, - Vorbereitung von Konzeptideen, Bereitstellung und Durchführung von Präsentationen, - Casting und Bewertung von Web-Dienstleistern, - Projektabwicklung im technischen Bereich, - Programmierarbeiten an Internet-Projekten, -Betrieb von Internet-Servern. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Büchner, Alexander, Hockenheim, * ‒.‒.‒‒; Petrasch, Andreas, Mannheim, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Interfrog GmbH & Co. KG", Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRA 4866) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.