HRB 7374: Inventis GmbH, Aachen, Nizzaallee 47, 52072 Aachen. Die Verschmelzung ist im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 20.08.2021 eingetragen worden.
HRB 7374: Inventis GmbH, Aachen, Nizzaallee 47, 52072 Aachen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 16.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.08.2021 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom selben Tag mit der AVANTEQ GmbH mit Sitz in Aachen (Amtsgericht Aachen HRB 13292) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 7374: Inventis GmbH, Aachen, Nizzaallee 47, 52072 Aachen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.08.2019 mit der INVENTIS.IP UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Aachen (Amtsgericht Aachen HRB 19121) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.