Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, Hannover (Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (AG Hannover HRA 201010) am 05.05.2008 wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:
Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, Hannover (Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover). Bestellt als Geschäftsführer: Koch, Walter, Braunschweig, * ‒.‒.‒‒, vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Gesetzes über die Investions- und Förderbank Niedersachsen (NBankG) vom 13.12.2007 im Wege des Formwechsels in die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) mit Sitz in Hannover umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, Hannover (Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.06.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.06.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.06.2007 mit der Landesberatungsgesellschaft für Integration und Beschäftigung mbH - LABIB mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover, HRB 52806) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.