Num-
mer
der
Ein-
tra-
gung |
a)
Firma
b)
Sitz, Niederlassung, in-
ländische Geschäftsan-
schrift, Zweigniederlas-
sungen
c)
Gegenstand des Unterneh-
mens |
a)
Allgemeine Vertretungsrege-
lung
b)
Inhaber, persönlich haftende
Gesellschafter, Geschäftsfüh-
rer, Vorstand, Vertretungsbe-
rechtigte und besondere Ver-
tretungsbefugnis |
Prokura |
a)
Rechtsform, Beginn und Satzung
b)
Sonstige Rechtsverhältnisse
c)
Kommanditisten, Mitglieder |
a)
Tag der Ein-
tragung
b)
Bemerkungen |
11 |
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a)
Durch Beschluss der Gewährträgerversammlung vom
07.06.2022 ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung
im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2022, Ausgabe
Nr. 20-29 vom 18.07.2022, S. 657 ff, mit Wirkung zum
20.05.2022 geändert in § 4 (Anstaltslast, Gewährträger-
haftung, Refinanzierungsgarantie, Unzulässigkeit des
Insolvenzverfahrens), § 5 (Aufgaben), § 6 (Durchfüh-
rung der Aufgaben), § 9 (Organe der Investitionsbank
Schleswig-Holstein), § 10 (Zusammensetzung des Vor-
standes, Gesamtverantwortung), § 11 (Aufgaben des
Vorstandes), § 15 (Zusammensetzung des Verwaltungs-
rates), § 16 (Aufgaben des Verwaltungsrates) und § 17
(Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates); neu
eingefügt ist Unterabschnitt C. Gewährträgerversamm-
lung mit § 19 (Zusammensetzung der Gewährträger-
versammlung), § 20 (Aufgaben der Gewährträgerver-
sammlung), § 21 (Sitzungen und Beschlüsse der Ge-
währträgerversammlung) und § 22 (Geschäftsordnung
der Gewährträgerversammlung); der bisherige § 19 ist
geändert und nun § 23 (Ausschüsse), der bisherige § 20
ist nun § 24 (Geschäftsjahr, Geschäftsbericht, Jahresab-
schluss), der bisherige § 21 ist nun § 25 (Bekanntma-
chungen); § 26 (Übergangsvorschrift) ist neu eingefügt;
der bisherige § 22 ist geändert und nun § 27 (Inkrafttre-
ten). |
a)
10.01.2023
Skirde |
10 |
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a)
Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 07.09.2021
ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung im Amts-
blatt für Schleswig-Holstein 2021, Ausgabe Nr. 39 vom
27.09.2021, S. 1550 ff, in § 15 (Zusammensetzung des
Verwaltungsrates), § 17 (Sitzungen und Beschlüsse des
Verwaltungsrates) und § 22 (Inkrafttreten) geändert.
b)
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist ein Kre-
ditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen (KWG) und besitzt eine Bank-
erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin). |
a)
29.08.2022
Skirde |
HRA 4310 KI: Investitionsbank Schleswig-Holstein, Kiel, Zur Helling 5-6, 24143 Kiel. Geschäftsanschrift: Zur Helling 5-6, 24143 Kiel.
HRA 4310 KI: Investitionsbank Schleswig-Holstein, Kiel, Fleethörn 29-31, 24103 Kiel. Sitz der Firma: Geschäftsanschrift: Fleethörn 29-31, 24103 Kiel; Rechtsform: Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 01.03.2016 ist die Satzung gemäß der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, Ausgabe Nr. 13/14, 04. April 21016, S. 286 ff, in den § 9 (Organe), § 11 (Aufgaben des Vorstandes), § 16 (Aufgaben des Verwaltungsrates), § 19 (Ausschüsse), § 20 (Geschäftsjahr, Geschäftsbericht, Jahresabschluss), § 21 (Bekanntmachungen) und § 22 (Inkrafttreten) geändert. Die neu gefasste Satzung enthält weder § 23 noch § 24.
Investitionsbank Schleswig-Holstein, Kiel (Fleethörn 29-31, 24103 Kiel). (Gegenstand: Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist das zentrale Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt das Land, nachdem es von ihm entsprechend beauftragt wurde (§ 8 Investitionsbankgesetz - IBG), bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in der Regel in Schleswig-Holstein. Sie kann ferner mit Einwilligung des Landes auch andere Träger der öffentlichen Verwaltung unterstützen. Aufgaben der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind gemäß § 6 Abs. 2 IBG - die Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen in einzelnen Förderbereichen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union, - die Beteiligung an Projekten im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden, - die Gewährung von Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften, Ämter und öffentlich-rechtliche Zweckverbände, - Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung sowie - Treuhand- und Verwaltungsgeschäfte aus öffentlichen Mitteln. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein unterstützt ferner das Land bei der Erfüllung sonstiger Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 3 IBG). Die Investitionsbank Schleswig-Holstein darf zur Durchführung ihrer Aufgaben insbesondere Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten. Sie kann ferner Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten sowie Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen. Sie darf Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 6 IBG in direktem Zusammenhang stehen, und zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren (§ 7 IBG). Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind ihr nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.) Nicht mehr Vorstand:; 3. Dr. Rave, Klaus; Rechtsform: Die Satzung ist durch Umlaufbeschluss der Gewährträgerversammlung vom 22./27./30. Dezember 2010 (Amtsblatt Schl.-H. 2011, S. 124. 125) und gemäß Neubekanntmachung (Amtsblatt Schl.-H. 2011, S.168) insgesamt neu gefasst. Im Rahmen der Neufassung ist der Gegenstand geändert..
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