HRB 10959: Investment + Office Management Services GmbH, Stein, Bahnhofstr. 1, 90547 Stein. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
HRB 10959: Investment + Office Management Services GmbH, Stein, Bahnhofstr. 1, 90547 Stein. Personendaten geändert, nun: Liquidator: Klimas, Wolfgang, Kalchreuth, * ‒.‒.‒‒.
HRB 10959: Investment + Office Management Services GmbH, Stein, Bahnhofstr. 1, 90547 Stein. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt, geändert nun: Liquidator: Klimas, Wolfgang, Eckental, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
J.W. Management Services GmbH, Stein, Bahnhofstr. 1, 90547 Stein. Die Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: Investment + Office Management Services GmbH.
J.W. Management Services GmbH, Stein, Bahnhofstr. 1, 90547 Stein.Ausgeschieden: Geschäftsführer: Weigl, Josef, Neumarkt, * ‒.‒.‒‒. Bestellt: Geschäftsführer: Wolfgang, Klimas, Eckental, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die AASL Automotive Attendance Service & Logistics GmbH mit dem Sitz in Schwabach (Amtsgericht Nürnberg HRB 25064) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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