IpoCare GmbH, Leipzig, Deutscher Platz 5a, 04103 Leipzig. Die Gesellschaft ist wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
IpoCare GmbH, Leipzig, Deutscher Platz 5a, 04103 Leipzig. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 384 Abs. 2 FamFG: Die Gesellschaft wird durch Liquidatoren vertreten.Nun bestellt als Liquidator: Dr. Löser, Thomas, Leipzig, * ‒.‒.‒‒.
IpoCare GmbH, Leipzig (August-Bebel-Str. 64, 04275 Leipzig). Prokura infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen: Löser, Andrea, Leipzig, * ‒.‒.‒‒.
IpoCare GmbH, Leipzig (August-Bebel-Str. 64, 04275 Leipzig). Durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 08.11.2006, AZ: 401 IN 1121/06, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG.
IpoCare Verwaltungsgesellschaft mbH, Leipzig (Deutscher Platz 5 a, 04103 Leipzig). Die Gesellschafterversammlung vom 03.06.2005 hat den Gesellschaftsvertrag neu gefaßt. Dabei wurde insbesondere die Firma und der Gegenstand des Unternehmens geändert. Neue Firma: IpoCare GmbH. Neuer Gegenstand: - Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Produkten der Biotechnologie, Medizintechnik, Biomedizin sowie des sonstigen Gerätebaus - Erstellung von Gutachten und betriebswirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen Auswertungen für Unternehmen und Einzelpersonen, insbesondere die Durchführung von wisschenschaftlichen und klinischen Studien sowie die Erbringungen von damit im Zusammenhang stehenden Beratungs- und Dienstleistungen und - die Beteiligung an anderen Unternehmen. Die IpoCare GmbH & Co.KG mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig HRA 14454) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 03.06.2005 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 03.06.2005 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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