Iris Kater Verlag & Medien GmbH, Viersen, Bahnhofstraße 36, 41747 Viersen. Änderung zur Geschäftsanschrift: Nelsenstraße 15, 41748 Viersen.
Iris Kater Verlag & Medien GmbH, Viersen, Bahnhofstraße 36, 41747 Viersen.Änderung zur Geschäftsanschrift: Bahnhofstraße 36, 41747 Viersen.
Iris Kater Verlag & Medien GmbH, Viersen (Hormesfeld 9 B, 4148 Viersen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung, entstanden durch Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens Iris Kater Verlag & Medienbüro e.K. mit Sitz in Viersen (Amtsgericht Mönchengladbach HR A 6110 ) aus dem Vermögen der Inhaberin. Die Ausgliederung ist am 11.06.2007 mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Gesellschaftsvertrag vom 24.04.2007. Gegenstand: der Verlag von Büchern und Zeitschriften und die Erbringung von Dienstleistungen im Medienbereich. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Geschäftsführerin: Kater, Iris, Viersen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Engelbergs, Sven, Viersen, * ‒.‒.‒‒. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.