HRB 33391: Irmschler-Ruppert GmbH, Dreieich, Robert-Bosch-Straße 32, 63303 Dreieich. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 02.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der REPRO - RUPPERT Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 14961) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 33391: Irmschler Repro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dreieich, Robert-Bosch-Straße 32, 63303 Dreieich. Die Gesellschafterversammlung vom 02.12.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 70.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der REPRO - RUPPERT Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 14961) und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (früher § 4) sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in den §§ 1 (Firma, Sitz) und 2 (Gegenstand), beschlossen. Irmschler-Ruppert GmbH. Reprografie und verwandte Techniken, Handel mit Büroartikeln sowie Erbringung von Digitaldruck-, Scan- und Mediendienstleistungen. Neues Stammkapital: 140.000,00 EUR. Bestellt als Geschäftsführer: Schulz, Thomas, Heuchelheim, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 33391: Irmschler Repro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dreieich, Robert-Bosch-Straße 32, 63303 Dreieich. Die Gesellschafterversammlung vom 06.10.2020 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Herabsetzung in vereinfachter Form um 83.387,56 EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital), als auch am gleichen Tag die Änderung des § 8 (Gesellschafterversammlung und Stimmrecht) beschlossen. Neues Stammkapital: 70.000,00 EUR.
Irmschler Repro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dreieich, Otto-Hahn-Straße 13, 63303 Dreieich. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 32, 63303 Dreieich.
Irmschler Repro Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Dreieich, Otto-Hahn-Straße 13, 63303 Dreieich. Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen eingetragen als Geschäftsanschrift: Otto-Hahn-Straße 13, 63303 Dreieich. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Digital Color Center GmbH Farbreproduktionen mit Sitz in Dreieich (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 33266) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.