HRA 8267: J-Werk GmbH & Co. KG, Ochsenfurt, St.-Georg-Straße 28, 97199 Ochsenfurt. Sitz verlegt, nun: Kitzingen. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: conneKT 16/122, 97318 Kitzingen.
HRA 8267: J-Werk GmbH & Co. KG, Ochsenfurt, St.-Georg-Straße 28, 97199 Ochsenfurt. (Die Beratung von Gesellschaften im In- und Ausland, Projektentwicklung und -steuerung von Immobilien im In- und Ausland, der An- und Verkauf von Immobilien im In- und Ausland, die Vermittlung von Immobilien im In- und Ausland, die Beteiligung an Unternehmen im In- und Ausland, die Abwicklung von Rechtsgeschäften.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: St.-Georg-Straße 28, 97199 Ochsenfurt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: J-Werk Verwaltungs GmbH, Ochsenfurt (Amtsgericht Würzburg HRB 15076), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Wörz, Jürgen, Ochsenfurt, * ‒.‒.‒‒. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der J-Werk GmbH mit dem Sitz in Ochsenfurt (Amtsgericht Würzburg HRB 13310). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 13310: J-Werk GmbH, Ochsenfurt, St. Georg Straße 28, 97199 Ochsenfurt. Die Gesellschafterversammlung vom 26.05.2020 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die J-Werk GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Ochsenfurt (Amtsgericht Würzburg HRA 8267) beschlossen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.