HRB 23640: J. Ridder GmbH, Singhofen, Ridderstraße 1, 56379 Singhofen. Die Gesellschafterversammlung vom 18.01.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Geschäftsführung) und § 7 (Aufgaben und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung) beschlossen.
HRB 23640: J. Ridder GmbH, Singhofen, Ridderstraße 1, 56379 Singhofen. Die Gesellschafterversammlung vom 16.08.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital/Gesellschafter) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um EUR 25.000 auf nunmehr EUR 100.000 beschlossen. Neues Stammkapital: 100.000,00.
J. Ridder GmbH, Singhofen, Ridderstraße 1, 56379 Singhofen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2012. Geschäftsanschrift: Ridderstraße 1, 56379 Singhofen. Gegenstand: ist die Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Gesellschaft. Stammkapital: 75.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Busch-Ridder, Dirk, Singhofen, * ‒.‒.‒‒; Ridder, Marc, Nassau/Lahn, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Jürgen Ridder GmbH & Co.KG, Singhofen, (Amtsgericht Montabaur HRA 3907) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.