HRB 30749:JCD Technology GmbH, Hamburg, Elbchaussee 242, 22605 Hamburg.Änderung zur Geschäftsanschrift: Elbchaussee 194 c, 22605 Hamburg.
JCD Technology GmbH, Hamburg, Elbchaussee 194B, 22605 Hamburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Elbchaussee 242, 22605 Hamburg.
ALPHA Electronics GmbH, Hamburg (Elbch. 194B, 22605 Hamburg). Die Gesellschafterversammlung hat am 11.04.2006 beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,--) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 29.435,41 zum Zwecke der Glättung des Stammkapitals und der Geschäftsanteile sowie zur Durchführung der Verschmelzung mit der JCD Technology GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 68230) auf EUR 55.000,-- zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in den §§ 1 (Firma), 3 (Stammkapital), 5, 7 und 13 (Bekanntmachungen) zu ändern sowie einen § 15 hinzuzufügen. Neue Firma: JCD Technology GmbH. Bestellt Geschäftsführer: Drzyzga, Johannes, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden Geschäftsführer: Drzyzga, Anna, geb. Mnich, techn.Zeichnerin, Wohltorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.04.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tage mit der JCD Technology GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 68230) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nunmehr im elektronischen Bundesanzeiger. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.