JENOPTIK Laserdiode GmbH, Jena, (Göschwitzer Str. 29, 07745 Jena).Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 26.04.2010 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der JENOPTIK Laser GmbH mit dem Sitz in Jena (Amtsgericht Jena HRB 502092) verschmolzen. Die Verschmelzung wird wirksam mit der gleichzeitigen Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
JENOPTIK Laserdiode GmbH, Jena (Göschwitzer Str. 29, 07745 Jena). Prokura erloschen: Dr. Scheller, Torsten, Jena, * ‒.‒.‒‒.
JENOPTIK Laserdiode GmbH, Jena (Carl-Zeiss-Str. 1, 07743 Jena). Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Dr. Scheller, Torsten, Jena, * ‒.‒.‒‒.
JENOPTIK Laserdiode GmbH, Jena (Carl-Zeiss-Str. 1, 07743 Jena). Ausgeschieden: Geschäftsführer: Voelckel, Hermann, Diplom-Physiker, Kahla. Bestellt: Geschäftsführer: Dr. Bonati, Guido, Weimar, * ‒.‒.‒‒.
JENOPTIK Laserdiode GmbH, Jena (Carl-Zeiss-Str. 1, 07743 Jena). Die JENOPTIK unique-mode GmbH mit dem Sitz in Jena (Amtsgericht Jena HRB 500453) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 27.06.2007 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen von dem selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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