HRB 69422 B: JNCB Wein & Consulting GmbH, Berlin, Bundesplatz 1, 10715 Berlin. Rechtsverhaeltnis: Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist erloschen.
HRB 69422 B: JNCB Wein & Consulting GmbH, Berlin, Bundesplatz 1, 10715 Berlin. Vertretungsregelung: Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten. Änderung zu Nr. 1: nunmehr; Liquidator: Cavalli-Björkman, Nils, * ‒.‒.‒‒, Berlin, Kaufmann; Nicht mehr Geschäftsführer: 2. Nowak Cavalli-Björkman, Judit; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst.
HRB 69422 B: JNCB Wein & Consulting GmbH, Berlin, Bundesplatz 1, 10715 Berlin. Firma: JNCB Wein & Consulting GmbH; Gegenstand: Import und Handel mit Weinen, Spirituosen und alkoholfreien Getränken, Unternehmensberatung für öffentliche und private Institutionen sowie Einzelpersonen im ln- und Ausland und die Zurverfügungstellung von führenden Mitarbeitern. Geschäftsführer: 2. Nowak Cavalli-Björkman, Judit, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: Nicht mehr Prokurist: 1. Nowak Cavalli-Björkman, Judit; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.11.2013 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 1 (Firma) und 2 (Gegenstand). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.11.2013 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Weinimport Cavalli-Björkmann GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 74471 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.