HRA 116756: JP M Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Fettstraße 30, 20357 Hamburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Mollenhauer Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt), Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 129013), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 116756: JP M Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Burchardstraße 17, c/o nexpert AG, 20095 Hamburg. Geschäftsanschrift: Fettstraße 30, 20357 Hamburg.
JP M Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Hamburg, Burchardstraße 17, c/o nexpert AG, 20095 Hamburg. (Der Erwerb und das Halten von Beteiligungen, insbesondere an Beratungsunternehmen, sowie das Halten und Vewalten eigenen Vermögens, jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Burchardstraße 17, c/o nexpert AG, 20095 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Mollenhauer Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt), Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 129013). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der JP M Beteiligungs-GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 125479) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.08.2013. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.