HRB 144643: Jacoby Verwaltung AG, Hamburg, Feldbrunnenstraße 18, 20148 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 02.03.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 02.03.2017 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.02.2017 mit der V4 KPRA AG mit Sitz in Wien, Österreich (Firmenbuch des Handelsregisters Wien unter FN 462406 i) grenzüberschreitend verschmolzen, unter gleichzeitiger Annahme der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Die grenzüberschreitende Verschmelzung der Gesellschaft auf die Jacoby Verwaltung AG als übernehmenden Rechtsträger unter gleichzeitigem Formwechsel in eine SE ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform der Jacoby Verwaltung SE mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 146492) am 19.05.2017 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der gemeinsame Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, und nur in Hinblick auf solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tagen nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind.
HRB 144643: Jacoby Verwaltung AG, Hamburg, Feldbrunnenstraße 18, 20148 Hamburg. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: II. Gem. Art. 18 SE-VO, § 61 Satz 1 UmwG wird zum Handelsregister überreicht: Entwurf des Gemeinsamen Verschmelzungsplans betreffend die Verschmelzung der V4 KPRA AG auf die Jacoby Verwaltung AG zu einer SE einschließlich der künftigen Satzung der SE. 1. Es ist beabsichtigt, die Jacoby Verwaltung AG mit Sitz in Hamburg als übernehmende Gesellschaft mit der V4 KPRA AG mit Sitz in Wien als übertragende Gesellschaft nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) zu einer Europäischen Gesellschaft (SE) unter gleichzeitiger Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit der Firma Jacoby Verwaltung SE und dem Sitz in Hamburg zu verschmelzen. 2. Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften werden daher gem. Art. 21 lit. a) bis e) SE-VO die folgenden Angaben gemacht: a) Angaben gem. Art. 21 lit. a) und b) SE-VO Bei den sich verschmelzenden Gesellschaften handelt es sich um i. die Jacoby Verwaltung AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 144643, als übernehmende Gesellschaft undii. die V4 KPRA AG, eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 462406 i, als übertragende Gesellschaft.b) Angaben gem. Art. 21 lit. c) SE-VO Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden Jacoby Verwaltung AG ergeben sich aus Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Jacoby Verwaltung AG Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung nach Art. 28 SE-VO i.V.m. § 19 UmwG i.V.m. § 10 des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgt ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird (Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Die Gläubiger sind in der Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung auf dieses Recht hinzuweisen (Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG). Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist (Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG). Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob der Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sog. schuldrechtlichen Anspruchs verlangen. Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 UmwG erfasst hingegen keine dinglichen Ansprüche, wenn und soweit bei ihnen schon der Gegenstand des dinglichen Rechts (bspw. ein Pfandrecht) die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein. Vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Zur Geltendmachung eines Anspruchs ist eine genaue Beschreibung der dem An-spruch zugrunde liegenden Forderung dergestalt erforderlich, dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Ferner ist eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Erfüllung des Anspruchs durch die Verschmelzung konkret gefährdet ist. Dazu ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung erforderlich und ausreichend. Zulässig sind alle Beweismittel einschließlich einer Versicherung an Eides statt gem. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Jacoby Verwaltung AG i.S.d. Art. 28 SE-VO i.V.m. § 19 UmwG i.V.m. § 10 HGB gefordert werden muss. Ein Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Jacoby Verwaltung AG unter deren Geschäftsanschrift Feldbrunnenstraße 18, 20148 Hamburg, geltend zu machen. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der übernehmenden Jacoby Verwaltung AG eingeholt werden:Jacoby Verwaltung AG Herrn Konstantin Jacoby Feldbrunnenstraße 18 20148 Hamburg Deutschland c) Angaben gem. Art. 21 lit. d) SE-VO An den verschmelzenden Gesellschaften sind keine Minderheitsaktionäre oder Sonderrechtsinhaber beteiligt. Es bedarf daher keines Hinweises auf die Modalitäten der Ausübung der Rechte von Minderheitsaktionären oder Sonderrechtsinhabern. d) Angaben gem. Art. 21 lit. e) SE-VO Die Europäische Gesellschaft wird unter der Firma Jacoby Verwaltung SE im Rechtsverkehr auftreten. Sie wird ihren Sitz in Hamburg haben.
HRB 144643: Jacoby Verwaltung AG, Hamburg, Feldbrunnenstraße 18, 20148 Hamburg. Aktiengesellschaft. Satzung vom 04.01.2017. Geschäftsanschrift: Feldbrunnenstraße 18, 20148 Hamburg. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Grundkapital: 120.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Vorstandsmitglieder können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Vorstand: Jacoby, Konstantin, Hamburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Jacoby Verwaltung GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 76213) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 04.01.2017.